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Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.

 

2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2.2 Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.3 Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt.

2.4 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2.5 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

2.6 Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

 

3. Lieferung

3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns.

3.3 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

3.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.

3.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

3.6 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

3.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

3.8 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG).

3.9 An solcher Software einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

 

4. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.

 

5. Preisstellung und Gefahrenübergang

Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

 

6. Zahlungsbedingungen

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

 

7. Mängelansprüche und Rückgriff

7.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns umgehend nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

7.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

7.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

7.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

7.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.

7.6 Mängelansprüche verjähren - außer in Fällen der Arglist - in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. In diesem Fall verjähren die Mängelansprüche in 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).

7.7 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

7.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

 

8. Produkthaftung

8.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.

8.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 8.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

8.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn,die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.

 

9. Ausführung von Arbeiten

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

 

10. Beistellung

Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

 

11. Unterlagen und Geheimhaltung

11.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nach-weislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenen-falls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

11.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichenAngaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

11.3 Der Lieferant darf im Rahmen von Werbematerialien, bei der Abgabe von Referenzen oder bei sonstigen Veröffentlichungen die Firma oder Warenzeichen von aquatherm nur nennen, abbilden oder in sonstiger Weise verwenden, wenn aquatherm dem vorher schriftlich zugestimmt hat.

 

12. REACH

Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ("REACH-Verordnung") entsprechen. Insbesondere steht der Lieferant dafür ein, dass die in den von ihm gelieferten Produkten enthaltenen Stoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, registriert wurden und dass aquatherm den Bestimmungen der REACH-Verordnung entsprechende Sicherheitsdatenblätter bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Sofern der Lieferant Erzeugnisse i.S. von Art. 3 REACH-Verordnung liefert, steht er insbesondere auch dafür ein, dass er seine Pflicht zur Weitergabe bestimmter Informationen gemäß Art. 33 REACH-Verordnung nachkommt.

 

13. Gesetzliche und behördliche Anforderungen

Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der im Hersteller- und Abnehmerland geltenden Gesetze und Vorschriften bezüglich Qualität, Arbeitssicherheit, Gesundheit, Umwelt und Energie. Wir fordern von unseren Lieferanten eine Zertifizierung gemäß ISO 14001. Diese Zertifizierung ist bis spätestens 31.12.2024 umzusetzen.
Bis zu diesem Zeitpunkt akzeptieren wir eine Anlehnung der Anforderungen gemäß ISO 14001. Aus arbeitsicherheitsrechtlichen Gründen erwarten wir von unseren Lieferanten, die geltenden Gesetze und Vorschriften bezüglich der Arbeitssicherheit einzuhalten und ein Arbeitsschutzmanagementsystem gemäß Arbeitssicherheit OHSAS 18001 bzw. die Nachfolgenorm ISO 45001 anzustreben.

 

14. Rohstoff-/Energieeffizienz

Ein wesentlicher Bestandteil des Umweltschutzes ist der effiziente Einsatz von Ressourcen. Der Lieferant ist daher aufgefordert auf einen ressourcenschonenden Einsatz von Energien und Rohstoffen bei der Bearbeitung von Produkten zu achten. Für die Kaufentscheidung von Maschinen- und Anlagen ist der Energieverbrauch als ein Bewertungskriterium mit aufzunehmen. Aus energiepolitischen Gründen erwarten wir von unseren Lieferanten, ein Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001 anzustreben.

 

15. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.

 

16. Allgemeine Bestimmungen

16.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

16.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

16.3 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Attendorn. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.

Stand 01/24

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