Allgemeine Geschäfts- & Lieferbedingungen (AGB)
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachstehend AGB genannt) sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen; sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Die Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.
1.3 Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen und Sondervermögen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.4 Bei Abweichungen zwischen den in deutscher Sprache abgefassten AGB und einer Übersetzung in die jeweilige Verhandlungssprache, ist die deutsche Originalfassung maßgeblich. Die Haftung für Übersetzungsfehler ist unbeschadet einer Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
2. Angebot und Angebotsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Angebote, Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstige Vertrags- und Lieferungsunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten an ihnen Urheberrecht und Eigentum. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. unserer Vertreter bedürfen schriftlicher Bestätigung. Vertragspflichten entstehen für uns erst aufgrund unserer Auftragsbestätigung oder dadurch, dass wir mit der Auftragsausführung beginnen.
2.3 Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich vorzunehmen.
2.4 Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Gütezusicherung, Abbildungen, Muster, Beschreibungen, Skizzen usw. in Angeboten, Katalogen und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Übereinstimmung von Kunden beigestellten Materials und von Halbfabrikaten mit vertraglichen Spezifikationen oder übergebenen Zeichnungen und Mustern wird von uns nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung überprüft.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise verstehen sich – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird – rein netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer sowie Versandkosten, Zöllen und Gebühren. Nachlässe bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
3.2 Alle Rechnungen sind ohne abweichende Vereinbarungen innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsstellung netto ohne Skontoabzug zu zahlen. Bei Eingang der Zahlung auf unserem Konto innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit, werden 2 % Skonto gewährt, soweit sämtliche fällige Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind.
3.3 Ab EUR 2.000,00 Warenwert erfolgt die Lieferung versandkostenfrei innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Unter gleichen Voraussetzungen erfolgt die Lieferung ins Ausland frachtfrei bis Grenze BRD. Für Lieferungen mit einem Nettowarenwert bis EUR 200,00 wird ein Mindermengenzuschlag von EUR 8,00 zuzüglich zu den Frachtkosten erhoben. Wünscht der Kunde eine Expresslieferung, werden für Lieferungen per Spedition innerhalb von zwei Werktagen nach Bestelleingang / oder innerhalb 24 Stunden nach Übergabe an die Spedition sogenannte Next-DayKosten bzw. bei Express-Versand durch einen Paketdienst die Expresskosten zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt. Diese Kosten werden unabhängig von der Frachtfreigrenze berechnet.
3.4 Wir behalten uns das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor
Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen externen, außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preissteigerung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zollsatzänderungen, deutlicher Anstieg der Kosten für Rohstoffe, Energie, Frachten oder Verpackungsmaterial) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist, und wir sichern eine Preissenkung zu, wenn externe Kosten (wie z. B. Zölle) gesenkt werden oder ganz entfallen.
3.5 Werden eigene oder fremde Akzepte gegeben, so gehen die Wechselsteuern und Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Zahlungen durch Wechsel gelten nicht als Barzahlung und haben keinen Anspruch auf Kassaskonto. Die Hereinnahme eigener oder fremder Akzepte behalten wir uns vor.
3.6 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitiges Vorzeigen und Erhebung von Protesten. Im Fall eines Wechselprotestes, sei es eines Eigenakzeptes des Kunden, sei es bei nicht sofortiger Begleichung eines protestierten fremden Akzeptes, werden die Ansprüche aus allen noch laufenden Wechseln ungeachtet, ob es eigene oder fremde Akzepte sind, sofort fällig.
3.7 Mitarbeiter oder Vertreter dürfen Zahlungen nur aufgrund besonderer Vollmacht entgegennehmen. Soweit gleichwohl Zahlung an solche Personen erfolgen, haben Sie nur bei Eingang in unserem Hause schuldbefreiende Wirkung.
3.8 Lieferung ins Ausland erfolgt, soweit nicht besondere Vereinbarungen bestehen, gegen Vorkasse. Ansonsten hat der Kunde durch seine Bank auf eigene Kosten ein unwiderrufliches
Dokumentenakkreditiv eröffnen zu lassen, welches zu unseren Gunsten zu stellen ist.
3.9 Soweit der Kunde mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in Verzug gerät, sind sämtliche etwaigen weiteren Forderungen trotz etwaig entgegenstehender Abreden sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers rechtfertigen.
3.10 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, aus bestehenden Vereinbarungen ausstehende Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen und die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Entgegengenommene Wechsel können vor Verfall zurückgegeben und sofortige Bezahlung verlangt werden.
3.11 Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen erfolgt die Verrechnung von Geldeingängen zunächst auf die fällige Schuld bzw. unter mehreren fälligen Schulden auf diejenige, welche uns die geringste Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren auf die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen auf die ältere Schuld und bei gleichem Alter auf jede Schuld verhältnismäßig. Dies gilt unabhängig davon, welche Bestimmung der Schuldner bei der Leistung vorgenommen hat.
3.12 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftragsgebers oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1 Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Derartige Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist unser Kunde nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4.4 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 7. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
4.5 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, es sei denn, ein Abhol- oder Anliefertermin wurde von uns verbindlich zugesagt.
4.6 Die Wahl von Versandwegen, Transportmitteln, Versandart und Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
4.7 Teillieferungen sind zulässig.
4.8 Wegen eines Lieferverzuges kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften nur dann zurücktreten, wenn wir den Verzug zu vertreten haben.
5. Gefahrübergang
5.1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen der jeweilige Versandort. Erfüllungsort für alle anderen Verpflichtungen, insbesondere die Zahlungsverpflichtung des Käufers, ist Attendorn.
5.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstands, dessen Ursache beim Kunden liegt, verzögert wird. Die Gefahr geht von dem Tag auf den Kunden über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Kunden angezeigt haben.
5.3 Ziffer 5.2 gilt auch für zu bearbeitende Gegenstände des Kunden. Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Kunden durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Kunde. Uns ist es freigestellt, diese Gefahr zu versichern.
5.4 Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbaren Risiken versichert.
6. Mängelhaftung / Gewährleistung
6.1 Gelieferte Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an unseren Abnehmer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes. in Schriftform zugegangen ist. Auf Verlangen unsererseits ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich nicht am ursprünglichen Lieferort befindet.
6.2 Bei Sachmängeln des gelieferten Gegenstandes, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
6.3 Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den unter Ziffer 7. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen
6.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung.
7. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
7.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 7. eingeschränkt.
7.2 Wir haften nicht - im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen; - im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferungen sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben vom Personal des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
7.3 Soweit wir gem. Ziffer 7.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung
vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
7.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei Verzugsschäden ist der
Schadensersatzanspruch des Kunden für jede vollendete Woche des Verzuges auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen, maximal jedoch auf 15 % des Rechnungswertes begrenzt.
7.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
7.6 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7.7 Die Einschränkungen dieser Ziffer 7. gelten nicht für die Haftung unsererseits wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Erweiterte aquatherm-Garantie
8.1 Wir übernehmen neben den Rechten und Ansprüchen bei Sachmängeln gemäß Ziffer 6. auf die Dauer von 10 Jahren, beginnend mit dem Produktionsdatum gem. Signierung bzw. Stempel, eine Garantie für die von uns hergestellten bzw. vertriebenen Kunststoffrohre und Fittings nach Maßgabe der nachfolgenden Garantiebedingungen.
8.2 Von der Garantieerklärung erfasst werden Sachmängel, die nachweislich in einem Materialfehler von Kunststoffrohren und/oder Fittings bestehen - ausgeschlossen sind alle Dichtungselemente, die in den von aquatherm hergestellten Produktlinien Verwendung finden, sowie Werkzeuge, die zur Verarbeitung unserer Produkte notwendig sind.
8.3 Voraussetzung für eine Gewährleistung aufgrund der Garantieerklärung ist, dass - die allgemeinen Regeln der Technik, insbesondere die Richtlinien für den Einbau des jeweiligen Systems, beachtet werden, - uns innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Schadens die Möglichkeit zur Schadensüberprüfung bzw. der Beseitigung des Schadens gegeben wird, - die Kunststoffrohre und/oder Fittings in solchen Installationen eingesetzt werden, bei denen das Durchflussmedium „Wasser“ in der Zusammensetzung gem. „Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch“ – Trinkwasserverordnung 2000 – Verwendung findet, - im Hinblick auf die Durchflussmedien und/oder Betriebsbedingungen eine Anwendungsfreigabe durch uns vorliegt.
8.4 Im Rahmen der Garantieerklärung leisten wir kostenlos Ersatz für Kunststoffrohre und/oder Fittings, ersetzen die Aufwendungen Dritter für Beseitigung, Ausbau und Freilegung der mangelhaften Erzeugnisse sowie für den Einbau, die Anbringung, Verlegung und Abnahme mängelfreier Erzeugnisse und leisten Schadenersatz, sofern an Sachen Dritter durch mangelhafte Kunststoffrohre und/oder Fittings ein Schaden verursacht wird.
8.5 Die Schadensersatzpflicht wird jedoch begrenzt durch den Deckungsschutz in der bestehenden Produkthaftpflichtversicherung, die bis zu einer Deckungssumme von 15,0 Mio. Euro für pauschal Sach-, Personen- und Vermögensschäden haftet. Weitergehende Ansprüche – gleich aus welchen Gründen – können aufgrund der Garantie nicht geltend gemacht werden.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
9.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
9.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.
9.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir uns einig, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.
9.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
9.6 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
10. Schutzrechte
10.1 Stellt uns der Kunde Muster, Zeichnungen oder spezifische Produktherstellungsvorgaben anderer Art zur Verfügung, so stellt er uns im Falle von Schutzrechtsverletzungen von Ansprüchen Dritter im Innen- und Außenverhältnis frei.
10.2 Auf unsere Anforderung wird der Kunde im Falle einer solchen Schutzrechtsverletzung gegenüber dem Dritten jedwede notwendige Erklärung und/oder Handlung vornehmen, um unsere Freistellung zu gewährleisten.
11. Anwendbares Recht – Gerichtsort – Erfüllungsort
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
11.2 Unser Geschäftssitz Attendorn ist Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
11.3 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist unser Geschäftssitz Attendorn Erfüllungsort.
Stand: 01.01.2014